- (02261) 5 67 64
- info@immobilien-andrea-asbach.de
- (02261) 5 83 65
Wohngebäudeversicherer, die Leitungswasserschäden zu regulieren haben, dürfen in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen Folgeschäden - etwa durch Hausfäulepilze und Schwamm (und das unabhängig von der Art des Schwamms) - ausschließen. Der Bundesgerichtshof hält die Klausel unter anderem deshalb für rechtens, weil solche Schäden häufig erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung zum Versicherungsfall entdeckt werden, was zu Beweis-schwierigkeiten bei der Frage führe, ob das Schädlingswachstum adäquate Folge eines Leitungswasseraustritts oder anderweitiger Feuchtigkeit war. (BGH, IV ZR 212/10)
Quelle: IVD West, Redaktionsbüro Wolfgang Büser
Newsletter vom 19.02.2013