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Hat ein Vertreter einer Wohngebäudeversicherung einen Hauseigentümer bei der Ermittlung des Hauswertes – und damit der Versicherungssumme – falsch beraten (hier auf 1914 bezogen), so darf sie ihm im Schadenfall (hier ging es um einen Wasserschaden) keine Unterversicherung unterstellen und muss in vollem Umfang leisten. Das Brandenburgische Oberlandesgericht: Die Versicherung „ in Bezug auf die Angabe zum versicherungswert 1914 angesichts der Schwierigkeit der Wertermittlung eine gesteigerte Beratungspflicht“, die vom Vertreter nicht erfüllt worden sei.
(Brandenburgisches OLG, 13 U 34/07)
Quelle: IVD West, Redaktionsbüro Wolfgang Büser
Newsletter vom 07.04.2011