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Werbungskosten: Ein Nutzungswertersatz ist (teilweise) Einkommen

 

Hat ein Ehepaar bei der Bank zwei Darlehen aufgenommen, mit denen sowohl eine Wohnung für die private Nutzung als auch eine für die Vermietung finanziert wurden, und werden die Darlehensverträge rückabgewickelt (weil die Bank seinerzeit einen Fehler bei der Widerrufsbelehrung gemacht hatte), so ist der dem Ehepaar gezahlte Nutzungswertersatz (hier ging es um knapp 7.700 €) nicht als „Einkunft aus Kapitalvermögen“ zu versteuern. Zwar sei die Nutzungsentschädigungen kein steuerpflichtiger Kapitalertrag. Es sei jedoch teilweise „ein Veranlassungszusammenhang zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegeben“ - nämlich zu den Schuldzinsen. Und diese stellen Werbungskosten dar. Der (teilweise) Rückfluss dieser Werbungskosten sei durch die Einnahmeerzielung aus der Wohnungsvermietung veranlasst und deshalb als steuerpflichtige Einnahme bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren. (FG Düsseldorf, 11 K 314/20 E)

Quelle: Immobilienverband Deutschland IVD, Redaktionsleitung: Alexander Geischer, Birgit Pohl, Joerg Utecht, Newsletter IVD West vom 16. Januar 2023