Gelangt ein Sachverständiger bei dem Vergleich der zu beurteilenden Wohnung mit ähnlichen Wohnungen zu einer großen Streubreite der gezahlten Mieten, darf nicht ohne Weiteres der obere Wert als ortsübliche Vergleichsmiete zugrunde gelegt werden.
Die Vergleichsmiete, die der Vermieter beanspruchen kann, sei vielmehr innerhalb des festgestellten Rahmens zu ermitteln. Dabei kann, wenn keine Besonderheiten bei der Verteilung der Vergleichsmieten feststellbar sind, der arithmetische Durchschnittswert angesetzt werden.
Gibt es eine Häufung der Vergleichsmieten um einen kleinen Wert herum, kann die dadurch repräsentierte kleine Bandbreite die ortsübliche Vergleichsmiete darstellen. In diesem Fall kann der Vermieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zum höchsten Wert dieser kleinen Bandbreite verlangen.
Den konkreten Fall hat der BGH an das Landgericht zurückverwiesen. Die Bundesrichter hielten das Sachverständigengutachten für mangelhaft, es sollte ergänzt werden.
(BGH, Urteil v. 24.4.2019, VIII ZR 82/18)
Quelle: https://www.immobilienscout24.de/wissen/vermieten/news-bgh-urteil-ortsuebliche-vergleichsmiete-mittelwert-ueberschreiten.html (abgerufen am 19.05.2021)