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Umzugskosten als Werbungskosten

Umzugskosten gehören grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Aufwendungen der privaten Lebensführung. Als Werbungskosten können Umzugskosten nur abgezogen werden, wenn der Umzug durch den Beruf veranlasst ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich durch den Umzug der Arbeitsweg erheblich verkürzt und die Fahrzeit für die Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstelle um mindestens 1 Stunde je Arbeitstag verringert.

Eine berufliche Veranlassung wird aber auch dann anerkannt, wenn man in eine größere Wohnung umzieht, um sich einen Home-Office Platz einzurichten.

Quelle: Newsletter IVD West, 31. August 2023
Redaktion: C. Hegenbarth, C. Osthus, N. Boensch