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Steuerrecht: Theoretische Zahlungsmöglichkeit reicht dem Fiskus

Bei einem Eigentumsübergang auch im Rahmen einer Zwangsversteigerung liegt ein Veräußerungsgeschäft vor. Das gelte auch dann, wenn Grundstücke (hier: 2) zwangsversteigert wurden und zwar innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb. Das Finanzamt stufte die Einkünfte als privates Veräußerungsgeschäft ein und besteuerte sie entsprechend. Das Argument des Grundstücksbesitzers, sein Eigentumsverlust per Zwangsversteigerung sei keine Veräußerung, weil das nicht - wie bei einer Enteignung - auf einem „ willentlichen Entschluss" basierte, zog nicht. Denn auch bei einer Zwangsversteigerung beruhe „der Eigentumsverlust auf einem Willensentschluss" Denn theoretisch bestehe die Möglichkeit, die Gläubiger zu bedienen. Ob er dazu wirtschaftlich tatsächlich in der Lage ist, sei für die steuerliche Behandlung nicht entscheidend.

(FG Düsseldorf, 2 K 2220/20 E)

Quelle: IVD Immo Professional West 3/ 2021