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Lässt ein Haus sich nachträglich einen Kachelofen sowie einen Edelstahlschornstein einbauen, so kann er - obwohl es sich um "Herstellungsaufwand" (und nicht um eine Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme handelt, den Arbeitsaufwand ohne Material zu 20 Prozent als Handwerkerleistung von seiner Steuerschuld abziehen (maximal in Höhe von 1.200 e pro Jahr). In beiden Fällen handelt es sich um "handwerkliche Leistungen, die die Wärmegewinnung modernisieren". (Sächsisches FG, 3 K 1388/10)
Quelle: IVD West, Redaktionsbüro Wolfgang Büser
Newsletter vom 19.02.2013