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Vermietet ein Hauseigentümer einmal seine Wohnung an eine TV-Produktion, so kann er seinen im Laufe des Jahres für das Objekt getätigten Aufwand (hier: 7.800 €) nicht als Werbungskosten/Betriebsausgabe mit dem für den Filmtermin vom gesamten steuerpflichtigen Einkommen in dem betreffenden Jahr (hier: 5.300 €) absetzen. Das Finanzgericht München erkannte in dem einmaligen Vorgang kein "gewerbliches Handeln", das auf Gewinn ausgerichtet sei (zumal in den folgenden Jahren keine weiteren einschlägigen Einnahmen erzielt worden waren). (FG München, 5 K 2947/10)
Quelle: IVD West, Redaktionsbüro Wolfgang Büser
Newsletter vom 13.03.2014