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OLG Hamm: Eigentümer haftet für Versäumnisse des Bauunternehmers

Lässt ein Grundstückseigentümer ein Gebäude abreißen und wird dadurch eine gemeinsame Grenzwand zum Grundstücksnachbar der Witterung ausgesetzt, muss diese Grenzwand geschützt werden. Versäumt dies der beauftragte Bauunternehmer, kann der Eigentümer dem Nachbarn zum Schadensersatz verpflichtet sein und muss gegebenenfalls für ein Verschulden des Bauunternehmers einstehen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 3. Juli 2017 entschieden. Quelle: IVD West, Redaktion: H.-J. Beck, N. Boensch-Mischorr, C. Osthus, H. Senebald, Newsletter vom 19.10.2017