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Mietrecht: Nicht lesbare Mieterhöhung ist nicht gültig

Eine Mieterhöhungserklärung (hier wegen Modernisierung) muss lesbar sein. Schickt der Vermieter ein Schreiben mit einer Schriftgröße, bei der die Buchstaben und Zahlen maximal zwei Millimeter hoch sind (einzelne Buchstaben und Zahlen waren gar nicht lesbar), so ist die Erklärung unwirksam. Zwar sehe das Gesetz für Erklärungen in Textform keine normierte Mindestgröße vor. Jedoch liege es in der Natur der Sache, dass der Zweck des Textes nur erreicht werden kann, wenn er für einen Durchschnittskunden mühelos lesbar sei. (LG Darmstadt, 8 S 7/23)

Quelle: IVD West/Redaktionsleitung Alexander Geischer, Birgit Pohl, Joerg Utrecht, IVD West Newsletter April 2025