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Ein Grundstückseigentümer kann nicht mit dem Argument verhindern, dass der Nachbar auf seinem Grund und Boden ein Einfamilienhaus errichtet, durch die „grenzständige Planung“ würden die „rückwärtigen Freibereiche seines Grundstückes bezüglich Belichtung, Besonnung und Belüftung beeinträchtigt“. Auch die Begründung, dass das Bauvorhaben sich insgesamt nicht in die nähere Umgebung einfüge, daher „rücksichtslos sowie nachbarrechtsverletzend“ sei, zog nicht. Ergibt eine vom Gericht durchgeführte Ortsbesichtigung, dass im rückwärtigen Bereich des Grundstücks die vom streitbaren Nachbarn behauptete faktische Baugrenze tatsächlich nicht besteht und entstehe auch insgesamt nicht Eindruck einer dicht gedrängten Bebauung, so steht dem Bauplan nichts im Wege. Das gelte insbesondere deswegen, weil hier - trotz der beabsichtigten Grenzbebauung - das Grundstück des Nachbarn auf drei Seiten frei bleiben wird. (VG Koblenz, 1 K 193/17)
Quelle: IVD West, Redaktionsbüro B. Pohl, J. Utecht, Newsletter vom 15.10.2018