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Modernisierungsmaßnahmen: eine Ankündigung 16 Monate im Voraus ist verfrüht

Kündigt ein Vermieter seinem Mieter eine geplante Modernisierung ,,weit verfrüht'' an, so ist das rechtsmissbräuchlich. Der Vermieter kann daraus keine Duldungsansprüche gegenüber dem Mieter ableiten. In dem konkreten Fall kündigte der Vermieter die Baumaßnahme 16 Monate vor dem geplanten Beginn an. Dadurch, so das Landgericht Berlin, ,,untergräbt der Vermieter nicht nur das an den Zugang der Ankündigung geknüpfte und befristete Sonderkündigungsrecht des Mieters, sondern beschränke gleichzeitig zu dessen Nachteil die Möglichkeiten zur erfolgreichen Geltendmachung von Härtegründen''. Außerdem werdeder Gesetzeszweck unterlaufen, dem Mieter durch die Angabe des voraussichtlichen Beginns und der Dauer der Maßnahme sowie der zu erwarteten Mieterhöhung ein hinreichend verlässliche Planungs- und Entscheidungsgrundlage für den weiteren Verlauf des Mietverhältnisses zu verschaffen. (LG Berlin, 67 S 108/20)

Quelle: IVD Immo Professionell West 1/2021