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Ein Vermieter darf einem Mieter beim Auszug aus der Wohnung von der Kaution nicht Reparaturkosten für Kratzspuren an der Schlafzimmertür abziehen, die von der - erlaubt - gehaltenen Katze verursacht wurden. Der Amtsrichter sah diese Abnutzung nach drei Jahren Mietzeit als "vertragsgemäßen Gebrauch" der Räume an, die mit den Mietzahlungen abgegolten seien. (AmG Gießen, 48 MC 720/08)
Quelle: IVD West, Redaktionsbüro Wolfgang Büser
Newsletter vom 02.05.2014