Maklerhonorar: Die Zeiten, dass nur der Käufer zahlt, sind vorbei
Soll nur der Käufer einer Immobile den vom Verkäufer bestellten Makler bezahlen, so verstößt das gegen den Grundsatz der hälftigen Teilung des Maklerlohns. Das gelte auch dann, wenn der Kaufpreis um die Summe reduziert wird, die der Käufer an den Makler überweist (hier ging es um 25.000 €). Der gesamte Maklervertrag wird dadurch nichtig, was auch dann gilt, wenn der Käufer faktisch nicht schlechter dasteht, und er sich gegenüber dem Maklerbüro zur Zahlung des vollen Honorars verpflichtet - und auch bereits gezahlt hatte. Der Käufer kann die Rückzahlung des Maklerlohns in voller Höhe verlangen. (BGH, I ZR 138/24)
Quelle: IVD West/Redaktionsleitung Alexander Geischer, Birgit Pohl, Joerg Utrecht, IVD West Newsletter Mai 2025
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