Makler-/Mieterrecht: Lässt der Mieter Fotos machen, so dürfen die veröffentlicht werden
Ziehen Mieter aus einer Doppelhaushälfte aus, und will der Vermieter das Haus mithilfe eines Makler-Exposés und in Online-Portalen wieder zur Vermietung anbieten, so benötigt der Makler dafür die Zustimmung der aktuellen Bewohner des Hauses. Das gilt schon für die Fertigung der Fotos, weil solche Bilder von bewohnten Räumen personenbezogene Daten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind. Vereinbaren die Mieter einen Termin mit dem Makler und lassen sie ihn Fotos schießen, so gilt das als Zustimmung. Sie können später nicht ein Schmerzengeld verlangen, wenn sie das Gefühl bekommen, „demaskiert“ und „beobachtet“ zu werden. Nimmt der Makler die Fotos wieder aus dem Netz heraus, so muss es damit sein Bewenden haben. Einen immateriellen Schaden habe es nicht gegeben. Das Verhalten der Mieter sei als „stillschweigende Einwilligung“ sowohl für die Anfertigung als auch für die Verwendung der Bilder zu verstehen. (LG Frankenthal, 3 O 300/23)
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Quelle: IVD West/Redaktionsleitung Alexander Geischer, Birgit Pohl, Joerg Utecht, IVD West Newsletter Oktober 2024