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Beabsichtigt ein Vermieter eine bestehende Wohnung zu vergrößern, so liegt darin keine Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 555 b Nr. 4 und 7 BGB. Der Wohnungsmieter ist damit nicht zur Duldung der Baumaßnahmen verpflichtet. Dies hat das Landgericht (LG) Berlin mit Urteil 20. Dezember 2019 entschieden. Quelle: IVD West, Redaktion: N. Boensch, H. Senebald, Newsletter vom 04.04.2019