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Kündigung bei Eigenbedarf: BGH stärkt Vermieterechte

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann eine Investorengemeinschaft auch künftig kündigen, wenn einer der Gesellschafter begründet Eigenbedarf anmeldet. Wohnungsmieter müssen auch in Zukunft damit rechnen, dass ihnen die Gesellschafter einer Investorengemeinschaft mit Verweis auf Eigenbedarf eines Gesellschafters die Kündigung schicken, zumindest, wenn die Investoren sich zu einer "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (GbR) zusammengeschlossen haben und einer der Gesellschafter zu Recht Eigenbedarf anmeldet.

Der BGH bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, die das zulässt. Bisher wurde eine Eigenbedarfskündigung unwirksam, wenn der Vermieter nicht seiner Pflicht nachkam, eine andere Wohnung im selben Haus als Ersatz anzubieten, wenn diese zufällig frei wird. Künftig bleibt es auch in so einem Fall bei der Kündigung, so dass Mieter sogar etwas schlechter gestellt werden als bisher. Der Mieter hat höchstens Anspruch auf Schadenersatz, etwa für die Umzugskosten. Im konkreten Fall kann das betroffene ältere Ehepaar aus München noch hoffen, da das Landgericht München noch feststellen muss, ob der vorgetragene Eigenbedarf eines Eigentümers zugunsten seiner Tochter nur vorgeschoben ist und ob im Fall einer Räumung eine unzumutbare Härte vorliegt.

Quelle: IVD West, Redaktionsbüro Wolfgang Büser Newsletter vom 15.12.2016