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Kosten für häusliche Arbeitszimmer nur noch selten abzugsfähig

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wird geregelt, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann abgezogen werden können, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Dadurch soll verhindert werden, dass sich die Kosten von zwei Arbeitsräume steuermindernd auswirken, einmal für das Büro im Betrieb und außerdem für das Büro zu Hause. Auch wenn der andere Arbeitsplatz dem Steuerpflichtigen nur an einigen Tagen zur Verfügung steht, ist ein Abzug ausgeschlossen, weil der Gesetzgeber das Merkmal „dauerhaft“ eingefügt hat: Der andere Arbeitsplatz darf in beiden Alternativen dauerhaft nicht zur Verfügung stehen.

Gleichzeitig wird die Home-Office-Pauschale für das Jahr 2023 auf 1.000 Euro erhöht.

Quelle: IVD Bundesverband, Redaktion: C. Hegenbarth, C. Osthus, N. Boensch, Newsletter vom 24.11.2022