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Wird Wohnraum an einen sozialen Träger vermietet, damit dieser die Wohnungen an Hilfsbedürftige weitervermietet, so kommt grundsätzlich Gewerbemietrecht zur Anwendung. Die Mieter¬schutz¬vorschriften kommen daher nicht zur Anwendung. Dies geht aus einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin hervor.
Quelle: IVD West, Redaktionsbüro Wolfgang Büser
Newsletter vom 21.04.2016