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Grundstücksbewertung: Bei der Auswahl des Gutachters gibt’s keine freie Hand

Soll der Wert einer Immobilie bestimmt werden (zum Beispiel bei einer Schenkung oder Erbschaft), so kann das nach dem Vergleichswert-, dem Ertragswert- oder dem Sachwertverfahen geschehen. Allerdings gibt es auch die Möglichkeit, einen Gutachter zu bestellen, der die Immobilie bewertet. Dabei ist der Bundesfinanzhof der Auffassung, dass das Gutachten ,,entweder durch den örtlich zuständigen Gutachterausschuss oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erstellt sein'' müsse. (BFH, II R 918)

Quelle: IVD Immo Professionell West 1/2021