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Hat ein Ehepaar von den Stadtwerken (hier in Mainz) ein Grundstück gekauft, mit dem Ziel, dort ein Haus zu bauen, so darf das Finanzamt für die Berechnung der Grunderwerbsteuer nur den Preis für das Grundstück zur Grundlage nehmen. Es darf nicht - quasi "automatisch" - auch den Preis für das errichtete Gebäude mit Grunderwerbsteuer belegen. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Kauf des Grundstücks komplett losgelöst vom späteren Bau durchgeführt worden ist und weder der Bauträger noch die beauftragten Architekten als "einheitliches Vertragswerk" in Zusammenhang mit den Stadtwerken gebracht werden können. (FG Rheinland-Pfalz, 4 K 2095/16)Quelle: IVD West, Redaktionsleitung Birgit Pohl/ Joerg Utecht Newsletter vom 17.07.2018