Eigentumswohnung: Wäschespinne und Strandkorb können "beeinträchtigen"
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat jeder Wohnungseigentümer die Pflicht, das Sondereigentum eines anderen „nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus zu beeinträchtigen“. Hat ein Eigentümer auf seiner Terrasse einen Strandkorb und eine Wäschespinne aufgestellt, so kann das eine solche Beeinträchtigung darstellen, die beseitigt werden muss. Das gelte jedenfalls dann, wenn die beiden Gegenstände aufgrund einer Glastür vom Nachbarn wahrgenommen werden. Zwar seien das keine baulichen Veränderungen. Aber sie können als „erhebliche Beeinträchtigung“ gelten und müssen als solche beseitigt werden. (AG Dortmund, 514 C 112/23)
Quelle: IVD West/Redaktionsleitung Alexander Geischer, Birgit Pohl, Joerg Utrecht, IVD West Newsletter Mai 2025
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