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Eigenbedarfskündigung aufgrund Unterbringung einer Pflegekraft

Eine Eigen­bedarfs­kündigung kann grundsätzlich darauf gestützt werden, dass die Wohnung zur Unterbringung einer Pflegekraft benötigt wird. Die namentliche Nennung der Pflegeperson ist nicht nötig. Zudem besteht keine Pflicht des Vermieters die Pflegeperson in der eigenen Wohnung aufzunehmen, selbst wenn ausreichend Platz dafür vorhanden ist. Das hat das Amtsgericht Stuttgart mit Urteil vom 18. September 2020 entschieden.

Quelle: IVD Bundesverband, Redaktionsbüro C. Hegenbarth, C. Osthus, N.Boensch, H. Senebald, Verwalter-Newsletter vom 25.10.2021