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Das gilt für Wohnungsbesichtigungen und -übergaben sowie Eigentümerversammlungen

Die vom IVD vertretenen Berufsgruppen sind nach unserer Auffassung von den Maßnahmen nicht direkt betroffen. Wohnungsbesichtigungen und -übergaben sowie Eigentümerversammlungen sind grundsätzlich weiterhin zulässig. Zwar ist nach dem Wortlaut des Beschlusses der „Aufenthalt in der Öffentlichkeit nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, jedoch in jedem Falle maximal mit 10 Personen, gestattet.“ Da Wohnungsbesichtigungen etc. aber gerade nicht in der Öffentlichkeit erfolgen, dürften sie weiterhin zulässig sein. Hierfür spricht auch, dass die Ausübung der beruflichen Tätigkeit bis auf wenige Ausnahmen ebenfalls gestattet bleibt.

Soweit es Eigentümerversammlungen betrifft, sind diese nicht vom Beschluss erfasst. Hiernach sind explizit nur solche Veranstaltungen untersagt, die der Unterhaltung dienen. Dies ist bei der Eigentümerversammlung nicht der Fall. Für Eigentümerversammlungen sind daher weiterhin die Regelungen maßgeblich, die nach Landesrecht für Versammlungen in geschlossenen Räumen gelten. Diese sind – noch – sehr uneinheitlich. Zudem erfolgen dort ständig Änderungen, so dass eine pauschale Aussage zu einer maximalen Teilnehmerzahl nicht getroffen werden kann. Zurzeit sind in den meisten Ländern noch Veranstaltungen mit bis zu 1.000 Teilnehmern zulässig, wobei es Einschränkungen gibt, wenn es z.B. keine festen Sitzplätze gibt (Hamburg, 50 Personen) oder Alkohol ausgeschenkt wird. Reguläre WEG-Versammlungen dürften somit weiterhin unter Auflagen zulässig sein. So ist eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, in der Regel eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und der Mindestabstand von 1,5 Meter einzuhalten.

Quelle: IVD Bundesverband, Redaktionsleitung C. Hegenbert, C. Osthus, N. Boensch, IVD-Mitgliederinfo vom 29.10.2020