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Bis 31. März Grundsteuererlass beantragen

Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer muss bis zum 31. März 2022 gestellt werden. Zuständig ist in den meisten Bundesländern die Gemeindebehörde, in Berlin, Hamburg und Bremen das Finanzamt.

Einen Erlass der Grundsteuer können Sie beantragen, wenn die Mieträume im Jahre 2021 leer standen oder Sie aus anderen Gründen weniger Miete erhalten haben. Haben Sie weniger als die Hälfte der üblichen Jahresmiete eingenommen, wird ein Viertel der Grundsteuer erlassen. Wenn Sie überhaupt keine Einnahmen hatten, wird die Hälfte der Grundsteuer erlassen.

Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vermieters kommt es dabei nicht an. Voraussetzung ist lediglich, dass Sie den Mietausfall nicht zu vertreten haben.

Quelle: IVD Bundesverband, Redaktionsbüro C. Hegenbarth, C. Osthus, N.Boensch, H. Senebald, Newsletter vom 24.03.2022