Der Bundesgerichtshof erklärte das Vorgehen der Eigentümergemeinschaft für legitim. Zwar sei der Verwaltervertrag ein auf die Geschäftsbesorgung gerichteter Dienstvertrag. Dennoch schulden Verwalter:innen auch erfolgsbezogene Tätigkeiten wie die Aufstellung einer Jahresabrechnung. Verstoßen sie gegen diese Pflicht, kommt ein Anspruch auf Kostenvorschuss für die anderweitige Erstellung der Jahresabrechnung in Betracht. Allerderdings nur dann, wenn die Erstellung der Jahresabrechnung eine vertretbare Handlung ist.
Vertretbar ist wortwörtlich gemeint und daher ist zu klären, ob es um eine nur von der Verwalterin erfüllbare und damit unvertretbare Handlung geht oder ob auch jemand anderes einspringen kann. Im vorliegenden Fall benötigten die Wohnungseigentümer die neu aufgestellten Jahresabrechnungen, um (erneut) darüber beschließen und die länger zurückliegenden Wirtschaftsjahre abschließen zu können. Dieses Zahlenwerk kann auch ein Dritter erstellen.
Anders verhält es sich, wenn die Gemeinschaft mit der Vorlage der Jahresabrechnung durch den Verwalter auch oder nur die Rechnungslegung zur Kontrolle seiner Amtsführung anstrebt. Dann verlangt sie von ihm auch die Versicherung, alle Einnahmen und Ausgaben nach bestem Wissen angegeben zu haben. Damit wird die Aufstellung der Jahresabrechnung zu einer unvertretbaren Handlung.
(BGH, Urteil v. 26.2.2021, V ZR 290/19)
Quelle: https://www.immobilienscout24.de/wissen/vermieten/news-bgh-urteil-weg-jahresabrechnung.html (abgerufen am 19.05.2021)