Eine andere Möglichkeit wäre gewesen, einen Sachverständigen mit einem Gutachten zu beauftragen. Im Prozess wäre das ein sogenannter qualifizierter Parteivortrag gewesen, gegen den der ehemalige Vermieter wenig hätte vorbringen können. Selbst die Kosten für den Sachverständigen hätte der Vermieter zahlen müssen.
Das Urteil des BGH kann eigentlich nicht überraschen. Es kann schließlich nicht verhindert werden, dass ein Vermieter, der seine Pflichten wahrnehmen möchte, daran gehindert wird und obendrein noch draufzahlt.
BGH, Urteil vom 10.04.2019 – VIII ZR 12/18
Quelle: https://www.immobilienscout24.de/wissen/vermieten/news-mietminderung-nach-verhinderter-maengelbeseitigung.html (abgerufen am 28.05.2021)