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BGH: Keine Haftung bei geplatztem Grundstückskauf

Bricht ein Verkäufer auch länger andauernde Vertragsverhandlungen ab, haftet er nicht für einen Schaden des Kaufinteressenten. In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheidenden Fall hatte der Kaufinteressent im Vertrauen auf ein Zustandekommen des Grundstückskaufvertrages bereits einen Darlehensvertrag geschlossen, von dem er sich nicht mehr kostenfrei lösen konnte. Die Klage auf Erstattung der Finanzierungskosten blieb letztlich erfolglos, da der Verkäufer nicht treuwidrig gehandelt hat (BGH, Urt. v. 13.10.2017, V ZR 11/17).

Makler sollten Kaufinteressenten darauf hinweisen, dass vorvertragliche Vermögensdispositionen auf eigene Gefahr erfolgen. Es sollte möglichst der Abschluss des notariellen Kaufvertrages abgewartet werden, soweit kein „Letter of Intent“ verfasst wird, in dem vorvertragliche Schadenersatzpflichten geregelt werden. Dies empfiehlt sich jedoch nur bei größeren Projekten und sollte anwaltlich begleitet werden. Ausgenommen sind natürlich die Kosten für den Kaufvertragsentwurf. Dieses Risiko muss der Kaufinteressent tragen, da er in der Regel den Vertragsentwurf bestellt.
 Quelle: IVD West, Redaktionsbüro Wolfgang Büser Newsletter vom 22.02.2018