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Vermieter dürfen die Mietkaution nicht behalten, um bereits verjährte Nachforderungen aus Nebenkosten- beziehungsweise Betriebskostenabrechnungen zu begleichen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 20. Juli 2016. Quelle: IVD West, Redaktionsbüro Wolfgang Büser Newsletter vom 01.12.2016