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Prozesskosten im Zusammenhang mit Baumängeln können grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 15. Juni 2016. Quelle: IVD West, Redaktionsbüro Wolfgang Büser Newsletter vom 01.12.2016