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Hat ein Vermieter zwar innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Zwölfmonatsfrist die Betriebskostenabrechnung erstellt, dabei aber einen offensichtlichen Fehler gemacht (hier, indem er als Mieter-Vorauszahlung 2.640 € statt der tatsächlich geleisteten 1.895 € angesetzt hatte), so darf er dies auch noch nach Ablauf der Frist korrigieren. Begründung des Bundesgerichtshofs: Dem Mieter hätte der falsche Ansatz auffallen - und ihn korrigieren müssen. (Hier ergab das statt einer - bereits vorgenommenen - Erstattung in Höhe von 203 € eine Nachzahlungen in Höhe von 532 €.)
(BGH, VIII ZR 133/10)
Quelle: IVD West, Redaktionsbüro Wolfgang Büser
Newsletter vom 28.06.2011