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Erstellt ein Vermieter mehrere Jahre lang keine Betriebskostenabrechnungen, die schließlich jeweils Guthaben zu Gunsten des Mieters ausweisen, so kann der Mieter darauf dennoch keine Zinsansprüche geltend machen. Begründung: Nur auf "Geldforderungen", die fällig sind, können Zinsen erhoben werden. Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen werden aber erst fällig, wenn der Vermieter formell ordnungsgemäß - wenn auch erheblich verspätet - mit seinem Mieter abgerechnet hat. Empfehlung des Gerichts: In den betreffenden Abrechnungszeiträumen hätte die Mieterin jeweils die Möglichkeit gehabt, die Betriebskostenvorauszahlungen zurückzuhalten - und so den Vermieter zur Abgabe der Betriebskostenabrechnungen anzuhalten.
(BGH, XII ZR 44/11)
Quelle: IVD West, Redaktionsbüro Wolfgang Büser
Newsletter vom 14.03.2013