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Betriebskosten: Miete für Rauchmelder darf nich umgelegt werden
Die Mietkosten für Rauchwarnmelder kann der Vermieter nicht als Betriebskosten auf den Mieter umlegen. Möglich sei aber eine Mieterhöhung. In dem konkreten Fall sollte der Mieter einer Wohnung im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung die Mieten für die Rauchwarnmelder tragen. Das muss er nicht. Denn Anschaffungs- und Anmietkosten seien grundsätzlich keine Betriebskosten. Aber es bestehe in einem solchen Fall die Möglichkeit einer "Modernisierungserhöhung", da es sich bei der Ausstattung einer Wohnung mit Rauchmeldern um eine nachhaltige Verbesserung handele (AG Landhut, 3 C 1511/19).
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Quelle: IVD Immo Professional West 2/ 2022, Redaktionsbüro Wolfgang Brüser