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AfA: Hat sich die Abschreibung bis zum Verkauf nicht ausgewirkt, so bleibt's es dabei

Auch für Immobilien im Ausland gilt grundsätzlich: Wer sie innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung oder Anschaffung wieder verkauft, der realisiert damit ein privates Veräußerungsgeschäft (was nicht gilt wenn die Immobilie selbst bewohnt wird). Als Gewinn oder Verlust aus einem Verkauf wird die  Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und den Herstellungs- beziehungsweise Anschaffungskosten sowie den Werbungskosten zugrunde gelegt, wobei die Abschreibung für Abnutzung (AfA) diese Kosten mindern, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen wurden. Gibt es jedoch mit dem Land, in dem die Immobilie steht ein, Doppelbesteuerungsabkommen (hier war das mit Großbritannien der Fall), so dass sich die Afanicht auf die (inländliche) Steuerbemessungsgrundlage ausgewirkt hatte, so darf sie dann auch bei einem Verkauf nicht einfließen. (BFH, VIII R 37/16)

Quelle: IVD Immo Professionell West 1/2021