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Wohnungseigentum: Die Umsatzsteuer muss bei der Jahresabrechnung nicht herausgerechnet werden

Wohnungseigentum: Die Umsatzsteuer muss bei der Jahresabrechnung nicht herausgerechnet werden

Legt ein Vermieter von gewerblichem Raum (hier ging es um einen Frisörsalon) Positionen aus der Jahresabrechnung für die Wohnungseigentümergemeinschaft (zu der auch „normale“ Wohnraummieter zählen) auf alle Mieter um, so muss er die Kosten für die Umsatzsteuer (die zum Beispiel für den Hausmeister angefallen sind) nicht aus den Positionen herausrechnen. Es liegt keine unzulässige Doppelbelastung der Mieter vor. Denn der Vermieter „erhebt keine Umsatzsteuer auf bereits enthaltene Umsatzsteuer“. (BGH, XII ZR 29/24)

Quelle: IVD West/Redaktionsbüro Wolfgang Büser. IVD Newsletter Juni 2025