Verwaltungsrecht: Eine Hecke muss vom Grundstückseigentümer zurückgeschnitten werden
Ein Grundstückseigentümer muss seine Hecke zurückschneiden, wenn die in angrenzende Straßen und Radwege hineinwuchert. Tut er das nicht, so muss er die Kosten (hier fast 2.800 €) übernehmen, die dadurch entstehen, dass die Behörde die Hecke von einer Landschaftsbaufirma schneiden lässt. Sein fortgeschrittenes Alter sowie seine gesundheitliche Verfassung spielen dabei keine Rolle. Anpflanzungen an öffentlichen Straßen dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen und „die Entfernung beeinträchtigender Zweige obliegt dem Grundstückseigentümer“. Der Eigentümer hätte seinerseits ein privates Unternehmen mit der Durchführung des Rückschnitts beauftragen können. (VG Münster, 8 K 2511/24)
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