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Wird ein Grundstück ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt, und dienen sämtliche Gebäude dort (einschließlich Garagen und Nebengebäuden) zum Wohnen, so ist auch dann von einer 100-prozentigen Wohnnutzung auszugehen (was hier für die Ermittlung der Grundsteuer von Bedeutung war), wenn anderweitige „Nutzflächen“ im Rahmen eines „übergroßen Grundstücks“ vorhanden sind. Entscheidend ist, wie der Begriff der „Wohnnutzung“ auszulegen ist und ob Garagen, Carports, Scheunen oder sonstige Nebengebäude, für die im Bewertungsrecht Nutzflächen (statt Wohnflächen) anzusetzen sind, dennoch der Wohnnutzung dienen können. Es sei auf sie „Wohnnutzung“ abzustellen, nicht auf die „Wohnfläche“. Nutzflächen können einer Wohnnutzung dienen. (Niedersächsisches FG, 1 V 102/25)
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