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Mietrecht: Einmal pro Jahr dürfen die Betriebskostenzahlungen erhöht werden

Mietrecht: Einmal pro Jahr dürfen die Betriebskostenzahlungen erhöht werden

Grundsätzlich ist eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung, die die Mieter leisten müssen, pro Abrechnungszeitraum (das ist im Regelfall ein Jahr) nur einmal möglich. Rechnet ein Vermieter im April eines Jahres die Heiz- und Betriebskosten ab und erhöht er die monatlich zu zahlenden Vorauszahlungen, so kann er nicht sieben Monate später eine weitere Erhöhung durchsetzen. Das gelte auch dann, wenn er das mit gestiegenen Energiepreisen (hier im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine) begründet. Eine Ausnahme wäre nur dann möglich, wenn sich die äußeren Umstände drastisch verändert hätten (was hier nicht greifen konnte, weil bereits die erste Erhöhung mit steigenden Energiepreise wegen des Krieges begründet worden war). (AG Köln, 203 C 73/23)

Quelle: IVD West, Redaktion: Birgit Pohl, Joerg Utecht, Newsletter IVD West April 2026