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Mietrecht: Die "Schonfristzahlung" heilt auch die ordentliche Kündigung

Eine vollständige Nachzahlung der Miete innerhalb der gesetzlichen „Schonfrist“ schafft nicht nur eine fristlose, sondern auch eine hilfsweise vom Vermieter ausgesprochene ordentliche Kündigung aus der Welt. Die so genannte Schonfrist bedeutet, dass ein mit mindestens zwei Monatsmieten in Rückstand geratener Mieter durch Zahlung der kompletten Rückstände spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage die Räumung verhindern kann. Kündigen Vermieter wegen des Zahlungsrückstandes nicht nur fristlos, sondern auch „normal“, so darf diese „Taktik“ nicht dazu führen, dass der Mieter trotz des beglichenen Mietkontos ausziehen muss. (LG Berlin II, 66 S 18/25)
Quelle: IVD West, Newsletter 15.7.26, Redaktionsleitung: Birgit Pohl/Joerg Utecht