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Mietrecht: Balkonkraftwerke dürfen im Grunde nicht verboten werden

Wohnen Mieter in einer Wohnung, die einer Genossenschaft gehört, und lehnt diese den vom Mieter gewünschten Bau eines Solarkraftwerkes am Balkon ab, weil sie „Haftungsrisiken“ und „optische Beeinträchtigungen“ befürchtet, so können sich die Mieter trotzdem durchsetzen. Geht es konkret um den Anschluss an einer herkömmlichen Außensteckdose, an die das Balkonkraftwerk angeschlossen werden soll, wird alles von Fachleuten montiert und weist der Mieter eine Haftpflichtversicherung nach (sowie für etwaige Rückbaukosten eine Sicherheit), so darf die Genossenschaft das nicht verbieten. Der Gesetzgeber hat eine Grundsatzentscheidung getroffen, nach der alle Mieter grundsätzlich Anspruch auf ein Balkonkraftwerk haben.(AG Hamburg, 714 C 160/25)
Quelle: IVD West, Newsletter 15.7.26, Redaktionsleitung: Birgit Pohl/Joerg Utecht