Mietkaution: Passt der Vermieter nicht auf, kann er nicht fristlos kündigen
Grundsätzlich darf ein Vermieter einem Mieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn er die „Sicherheitsleistung in Höhe der zweifachen Monatsmiete“ nicht bezahlt hat, also die Mietkaution nicht überwiesen wurde. Damit sind nicht alle möglichen Mietsicherheiten gemeint, sondern nur (teilbare) Barkautionen. Soll ein Mieter eine „selbstschuldnerische Bankbürgschaft“ stellen, was er jedoch nicht tut, so darf ihm trotzdem nicht fristlos gekündigt werden. Es sei nicht „eindeutig“, dass jegliche Arten der Mietsicherheit, die fehlen, zur fristlosen Kündigung führen können. Gibt der Vermieter dem Mieter die Schlüssel, und damit die Wohnung heraus, bevor der Mieter die Bürgschaft vorlegt, so muss er sich diesen Fehler zuschreiben lassen. Er hätte ein Zurückbehaltungsrecht gehabt, solange bis die Bürgschaft tatsächlich erklärt sei. Einen weiteren Schutz benötigt der Vermieter nicht. (BGH, VIII ZR 256/23)
Quelle: IVD West/Redaktionsleitung Birgit Pohl / Joerg Utecht, IVD Newsletter September 2025
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