Eigentumswohnung: Bei drohendem Schaden müssen sich die "Sondereigentümer" zusammentun
Gibt es an einem Haus, in dem mehrere Einzeleigentümer Eigentumswohnungen besitzen, Schäden an mehreren Balkonen, so muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch dann einen gemeinsamen Sanierungsplan beschließen, wenn die Balkone eigentlich zum Sondereigentum eines jeden Einzelnen gehören. Muss wegen herabfallender Balkonteile die darunter liegende Grünfläche abgesperrt werden, so besteht ein dringender Sanierungsbedarf. In einem solchen Fall darf entgegen der Teilungserklärung, nach der die Wohnungseigentümer auf eigene Kosten die Instandhaltungspflicht für die Balkone zu erfüllen haben, entschieden werden, die Bröckel-Balkone gemeinsam zu sanieren. Die Gemeinschaft muss auch ihrer Verkehrssicherungspflichten nachkommen und drohenden Schaden abwenden. (BGH, V ZR 102/24)
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