Eigentumswohnung: Auch eine Solaranlage muss von der Gemeinschaft genehmigt werden
Eigentumswohnung: Auch eine Solaranlage muss von der Gemeinschaft genehmigt werden
Eine von außen deutlich sichtbare Solaranlage am Balkon ist eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums. Das gelte auch dann, wenn sie nicht in die Substanz des Gebäudes eingreift. Entscheidend ist, ob die Maßnahme dauerhaft angelegt ist und das optische Erscheinungsbild der Wohnanlage wesentlich verändert. Das sei bei neun Solarplatten, die ein Wohnungseigentümer über die gesamte Länge seiner Balkonbrüstung angebracht hat, der Fall. Hat er sich dafür nicht vorab eine Genehmigung der Gemeinschaft eingeholt, so muss er die Solarplatten wieder abbauen. (BGH, V ZR 29/24)
Quelle: IVD West, Redaktion: Birgit Pohl, Joerg Utecht, Newsletter IVD West April 2026
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